Liebe KollegInnen,
laut WKO sind derzeit folgende wirtschaftliche Hilfen für unsere Unternehmen (keine Vereine) möglich. Achtung! es laufen einige Einreichungen zeitlich bald ab.
Verlustersatz II (ehemals „Verlustersatz verlängert“)
• Max. 6 Betrachtungszeiträume (Juli 2021 bis Dezember 2021) • Beantragung 1. Tranche bis 9.1.2022 (statt 31.12.2021) |
• Beantragung 2. Tranche ab 10.1.2022 (statt 1.1.2022) bis 30.6.2022 • Neue Obergrenze 12 Mio. € (anstatt 10 Mio. €), unter Berücksichtigung der Zuschüsse aus dem ersten Verlustersatz. • Mindestumsatzausfall = 50 % • Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der Bemessungsgrundlage. • Wird für denselben/dieselben Betrachtungszeiträume (BZR), für die der Verlustersatz II beantragt wird, auch ein/mehrere Ausfallsbonus/-i beantragt, muss dieser/müssen diese vor dem Verlustersatz II beantragt werden. Wurde schon die 1.Tranche des VE II beantragt, kann der AB II/III für einen/mehrere VE II-BZR nicht nach dem Antrag zur 2. Tranche des VE II beantragt werden. • Verwaltungsstrafen für einen Verstoß gegen die Lockdownvorschriften im November oder Dezember (wenn als BZR gewählt) oder Strafen wegen mindestens zwei Verstößen gegen die geltenden Verpflichtungen zu den Einlasskontrollen schließen von der Förderung aus. • Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden. |
Verlustersatz III • Jänner, Februar, März 2022 können als Betrachtungszeiträume gewählt werden (wenn zwei Monate gewählt werden, müssen diese unmittelbar zusammenhängen) • Mindestumsatzausfall 40 % (Berechnung: Summe der Umsätze der gewählten BZR gegenüber Summe der Vergleichsmonate 2019, wie schon bei den vorigen Verlustersätzen) • Vergleichsmonate: entsprechende Monate aus 2019 (beim Ausfallsbonus III sind für Jänner und Februar 2022 hingegen die Monate Jänner bzw. Februar 2020 die Vergleichsmonate, für März 2022: März 2019). • Beantragung 1. Tranche: 10.2. bis 9.4.2022 (70 % des voraussichtlichen VE III) • Beantragung 2. Tranche: 10.4. bis 30.9.2022 • Beide Tranchen können nur über den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter beantragt werden. Aufwendungen dafür von bis zu 1.000 € können bei der Verlustermittlung berücksichtigt werden, wenn Zuschuss von max. 36.000 € erwartet (wie schon bei den ersten beiden Verlustersätzen) • Obergrenze 12 Mio € (Zuschüsse aus den ersten beiden Verlustersätzen werden berücksichtigt) • Achtung: Für denselben/dieselben Betrachtungszeiträume (BZR) müssen die Ausfallsbonus III-Anträge vor der Beantragung des Verlustersatzes erfolgen! (Hintergrund dürfte sein, dass die Ausfallsboni bei der Verlustermittlung zu berücksichtigen sind). • Es dürfen in den gewählten BZR keine Verwaltungsstrafe wegen Verstoß gegen allfällige Lockdownvorschriften oder keine Verwaltungsstrafen wegen mindestens zweimaligen Verstoßes gegen die jeweils geltenden Pflichten zu dem Einlasskontrollen (z.B. Prüfung 2G-Nachweis) verhängt werden bzw. worden sein. |
Ausfallsbonus III • Max. 5 Betrachtungszeiträume möglich (November 2021 – März 2022) • Achtung neue Zeiträume! Beantragbar ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats: November 2021: 10.12.2021 – 09.03.2022 Dezember 2021: 10.01.2022 – 09.04.2022 Jänner 2022: 10.02.2022 – 09.05.2022 Februar 2022: 10.03.2022 – 09.06.2022 März: 2022: 10.04.2022 – 09.07.2022 • Voraussetzung: Umsatzausfälle im jeweiligen Betrachtungszeitraum von mindestens 30 % im November 2021, 30 % im Dezember 2021, 40 % im Jänner 2022, 40 % im Februar 2022 und 40 % im März 2022 • Der Ausfallsbonus III ist mit 80.000 € pro Kalendermonat gedeckelt • Ausfallsbonus III und Kurzarbeitshilfen dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben |
Und noch zur Erinnerung: Ausfallsbonus II läuft bald aus:
Ausfallsbonus II für September 2021 noch bis 15.1.2022 beantragen
Unternehmen können den Ausfallbonus II bei Umsatzausfällen von mindestens 50 Prozent im September 2021 im Vergleich zu September 2019 noch bis 15.1.2022 beantragen.
Wir empfehlen diese Antrag immer mit euren Steuerberatern abzusprechen und über diese einzureichen.
Bis bald!